Kaufen oder bauen Sie Ihr eigenes Haus in der Türkei!
Günstige Immobilien - Grundstücke, Villen zu verkaufen - Wohnbau in
Sarigerme-Dalaman-Dalyan-Köycegiz-Ortaca- Port Göcek-Fethiye-Bodrum-Izmir-Kusadasi-Istanbul
Kaufabwicklung
Finanzierung
für Grundstücke oder bereits gebaute Häuser / Neubauten
Immobilienkauf in der Türkei ist leicht - alle Ausländer dürfen bis max. 25 000 m² Grundbesitz in der Türkei kaufen
Wir empfehlen beim Kauf folgende Vorgehensweise:
Wählen Sie Ihre Immobilie aus und reservieren Sie mit einer , im Verhältnis kleinen Anzahlung von maximal 3000 bis 5000 Euro.
Verträge macht in der Regel der Makler selbst, die vom Maklerverband vorgegeben sind und rechtlich Gültigkeit haben. Besuchen Sie einen Rechtsanwalt zusammen mit einem vereidigten Übersetzer, wenn Sie sich unsicher fühlen. . Die Verträge werden gemacht, während Sie warten, in türkisch und in deutsch.
Der Übersetzer wird mit Ihnen den Vertrag durchgehen, wenn Sie zufrieden sind, werden der Anwalt, der Übersetzer, der Makler und Sie den Vertrag unterschreiben.
Der Makler oder der Anwalt wird dann die Akte für die militärische Überprüfung für den Kauf der Immobilie einleiten.
Diese dauert in der Regel durchschnittlich 5 Monate.
Lassen Sie unbedingt eine Vollmacht beim Anwalt oder dem Makler Ihres Vertrauens, was z.B. Baumassnahmen oder Behördengänge betrifft, um nicht für jede einzelne Unterschrift wieder in die Türkei fliegen zu müssen.
Der Verkauf erfolgt nach der militärischen Überprüfung beim Notar im Grundbuchamt , im Beisein eines vereidigten Dolmetschers, der Pflicht ist.
Sie brauchen für die Kosten:
Immobiliensteuer
Das Immobiliensteuergesetz "Emlak Vergisi Kanunu - EVK" ist in den Jahren 1998 und 2002 in vielen wesentlichen Punkten geändert worden. Die Immobiliensteuer "Emlak Vergisi" umfasst zwei Steuerarten in der Türkei, nämlich die Gebäudesteuer "Bina Vergisi" und die Grundsteuer "Arazi Vergisi", deren Einnahmen den Gemeinden zufließen. Die Sätze dieser jährlich zu entrichtenden Steuern liegen zwischen 0,3 und 0,6 Prozent. Außerdem wird in der Türkei beim Kauf und Verkauf von Immobilien eine Steuer in Höhe von 3 Prozent erhoben, die je zur Hälfte vom Käufer und vom Verkäufer zu tragen ist. Dabei wird nicht der Kaufpreis, sondern der eingetragene Verkehrswert des Objektes als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt. . Die Steuer wird fällig, sobald die Transaktion zum Abschluss gebracht worden ist.
Durchschnittlich bezahlen Sie beim Erwerb einer privaten Ferienimmobilie in unserer Region (Anwalt, Notar oder
Übersetzer können nach Region abweichen)
Optional: Anwaltskosten ca. ab 350 Euro ( je nach Aufwand und Anliegen)
Militärische Überprüfung ca. 200 Euro für Sarigerme,
für Ortaca , Dalyan und Umgebung 500 - 2000 Türkische Lira (je nach Bürgermeister)
Übersetzerkosten ca. 25 - 75 Euro pro Person (abhängig vom bestellten Übersetzer)
Notarielle Vollmacht für Anwalt oder privaten Bevollmächtigten ca. 60 Euro ,
Kosten für den Grundbucheintrag " Tapu Sicil Havalesi" (wird bei der staatlichen Ziraat Bank einbezahlt), ca. 50 Euro
Kaufsteuer 1,5 % des Kaufpreises fürs Finanzamt (der im Grundbuch jedoch als geringfügiger Preis angegeben ist)
Wenn Sie ein vermitteltes Haus erwerben : 3 % Maklergebühr
(wenn Sie unsere hauseigenen Bauprojekte ab Plan zum Festpreis kaufen, keine Maklergebühr bei Angeboten inkl. Grundstück, wenn Sie ein Grundstück vorher alleine separat erwerben und erst später nach Wunsch und eigenen Ideen bauen, wird nur für den Grundstückspreis die Maklergebühr erhoben, der Kostenvoranschlag für den Bau und der Bauliefervertrag wird separat erst bei Baubeginn erstellt und enthält keine Maklergebühren)
Bitte beachten Sie:
Der von uns geleistete kostenlose After sale Service für Behördengänge im Zusammenhang mit Ihrem Hauskauf , militärische Überprüfung, ist freiwillig und immer gebunden an die eine Immobilie die sie gekauft haben. Wir behalten uns bei Änderungen der Geschäftsbedingungen vor, den Service in kostenpflichtig zu ändern.
Sollten Sie eine weitere Immobilie bei einer anderen Firma oder privat erwerben, z.B. in der selben Ferienhaussiedlung und möchten uns für die einzelnen og. Behördengänge beauftragen, erheben wir die üblichen Servicekosten gemäss unseren Geschäftsbedingungen.
Dies gilt ebenso für unseren Hausverwaltungs Sercive.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nur kostenlosen Service für die bei uns gekauften Immobilien hier anbieten.
Gesetz zum Immobilienkauf von Ausländern und ausländischen Investoren
Auszug aus dem Download des deutschen Konsulates Antalya Stand: Juli 2008
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Das Konsulat bedankt sich bei Frau Rechtsanwältin Deniz Yıldırım für die Zusammenfassung
und Übersetzung der türkischen Vorschriften.
Erwerb von Grundeigentum in der Türkei
Das türkische Sachenrecht ähnelt im Grunde dem schweizerischen Sachenrecht, da das
türkische Zivilgesetzbuch ursprünglich aus der Schweiz übernommen wurde. Aus diesem
Grund sind die Begriffe des Sachenrechts in der Türkei und in der Schweiz fast die gleichen,
obwohl in der Türkei im Jahr 2001 das neue türkische Zivilgesetzbuch erlassen wurde.
Auch im Sinne des türkischen Zivilgesetzbuches (§ 704) sind der Gegenstand des
Grundeigentums die Grundstücke. Nach dem türkischen Recht sind unter Grundstücken
zu verstehen:
a) die Liegenschaften
b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,
c) die im Stockwerkeigentumgrundbuch eingetragenen separaten Teile
Nach dem Eigentumswohnungsgesetz Nr. 634 (vom 23.06.1965) ist auch das
Etagenwohnungseigentum eine Sonderart des Eigentums, das sich auf die Anteile des
Bodens und auf die gemeinsamen Teile des Gebäudes bezieht und eine bestimmte
Etagenwohnung dem Inhaber vorbehält.
Der Erwerb von Eigentum oder beschränkten dinglichen Rechten an in der Türkei
gelegenen Grundstücken, Häusern, Stockwerken (Wohnungen) oder Ferienwohnungen
richtet sich ausschliesslich nach türkischen Vorschriften. Danach sind drei
Eigentumsformen zu unterscheiden:
1. Das Volleigentum an einer Immobilie und den dazu gehörenden Anlagen und
Vorrichtungen entspricht in seiner rechtlichen Ausgestaltung in etwa dem deutschen
Grundstückseigentum.
2. Das Stockwerkseigentum, dessen Rechtsgrundlage das Gesetz Nr. 634 vom
23.06.1965 ist, ähnelt dem deutschen Wohnungseigentum und umfasst das
Sondereigentum an einem Grundstücksteil, z.B. einer Etage, verbunden mit dem
Miteigentum am Gesamtgrundstück; als Vorstufe dient häufig eine Stockwerks-
Grunddienstbarkeit.
3. Der periodische Grundbesitz (“time-sharing”) wurde durch Gesetz Nr. 3227 vom
10.06.1985 eingeführt. Es handelt sich hier um eine Variante des
Stockwerkseigentums, nämlich Miteigentum an einem Objekt, verbunden mit
alljährlich wiederkehrenden, jedoch zeitlich begrenzten Wohn- und Nutzungsrechten.
Ausländische natürliche und juristische Personen dürfen in der Türkei nach §§ 35, 36
des Grundbuchgesetzes (Gesetz Nr. 2644 vom 22.11.1934 in der Fassung vom
03.07.2008, in Kraft getreten am 15.07.2008) unter den unten aufgeführten
Voraussetzungen Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte erwerben und
erben.
1) Die erste Voraussetzung ist das Gegenseitigkeitsprinzip. Die Voraussetzung der
Gegenseitigkeit gilt im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland als erfüllt.
2) Eine ausländische natürliche Person kann türkeiweit nur bis zu 2,5 Hektar Eigentum
und beschränkte dingliche Rechte und nur zu Wohn-und gewerblichen Zwecken
erwerben. Die Daten über das Grundeigentum und die Nutzungsrechte der
ausländischen natürlichen Personen werden im Computersystem registriert. Diese
Daten werden allen örtlichen Grundbuchämtern zugänglich gemacht. So wird eine
Kontrolle möglich. Zusätzlich müssen natürliche Personen eine
Verpflichtungserklärung unterschreiben, in der sie versichern, dass ihr
Grundeigentum und ihre Nutzungsrechte landesweit die 2,5-Hektar-Grenze nicht
überschreiten und dass sie bedingungslos die Veräußerung des Grundeigentums und
der Nutzungsrechte, die diese Grenze überschreiten, akzeptieren. (Rundschreiben des
Ministeriums für Bauwesen vom 17.07.2008).
3) Es wurde mit der Änderung des Gesetzes vom 03.07.08 eine Höchstquote in
Höhe von 10 Prozent eingesetzt. Maßgebend sind die zur Bebauung
freigegebenen Grundstücke innerhalb der Kreisstädte (im türkischen
Verwaltungssystem Ilçe). Dieser Quotensatz kann im Hinblick auf die besondere
Situation, bzw. auf die Besonderheiten der einzelnen Kreisstädte, für einzelne
Kreisstädte vom Mininterrat verringert werden.
4) Eine Ausnahme gilt, wenn der Ausländer gesetzlicher Erbe ist. Bei einem Erwerb
durch Verfügung von Todes wegen gelten hingegen diese Einschränkungen.
Voraussetzung ist die Gegenseitigkeit, die für deutsche Staatsbürger und
Staatsbürgerinnen gegeben ist.
5) Ausländische Staatsangehörige können nur in den Gebieten, für die ein qualifizierter
Bebauungs- oder Lageplan existiert, Eigentum und Nutzungsrechte von
Grundstücken erwerben.
6) Für die Einrichtung eines Grundpfandrechts (z.B. Hypothek) gelten diese
Einschränkungen nicht. Auch die Gegenseitigkeit wird nicht überprüft.
7) Ausländische Handelsgesellschaften können nur im Rahmen von Sondergesetzen,
wie z.B. dem Gesetz zur Förderung des Tourismus, dem Gesetz für Industriegebiete
oder dem Erdölgesetz in der Türkei Grundeigentum erwerben.
8) Handelsgesellschaften, die von ausländischen Gesellschaftern und mit
ausländischem Kapital in der Türkei nach türkischem Recht gegründet wurden,
galten bislang als türkische Handelsgesellschaften und unterstanden bislang nicht
diesen Einschränkungen.
Diese Vorschrift wurde durch eine Entscheidung des
türkischen Verfassungsgerichts vom 11.03.2008 aufgehoben.
Nach dem Änderungsgesetz des Grundbuchgesetzes vom 03.07.08 dürfen
Handelsgesellschaften, die mit ausländischer Beteiligung nach türkischem Recht
gegründet werden, für die Führung Ihrer Firmentätigkeitszwecke Grundeigentum
und/oder Nutzungsrechte erwerben. (§ 36 Grundeigentumsgesetz). Diese
Regelung gilt auch im Falle einer Beteiligung/Anteilsübernahme einer türkischen
Gesellschaft.
Handelsgesellschaften mit ausländischer Beteiligung können in
militarischen Verbots-und Sicherheitszonen, sowie militarisch strategisch
wichtigen Spezialgebieten nur mit Genehmigung des Generalstabs, in den
sonstigen strategisch wichtigen Gebieten und inländischen Sicherheitsgebieten
mit Genehmigung des Gouverneurs erwerben. Im Ergebnis müssen daher
Handelsgesellschaften mit ausländischer Beteiligung für den Erwerb von
Grundeigentum stets die Genehmigung des Militärs sowie des Gouverneurs
einholen. Zur Durchführung dieser Vorschrift wird noch ein gesondertes
Rundschreiben folgen.
9) Ausländische Stiftungen, Vereine, Genossenschaften oder Gemeinden und Fonds in
der Türkei können kein Grundeigentum oder Nutzungsrechte erwerben. Die Anträge
von solchen Instutitionen werden sofort von den örtlichen Grundbuchämtern
abgelehnt.
10) In bestimmten Gebieten können ausländische natürliche und juristische Personen
keinen Grundeigentum und keine Nutzungsrechte erwerben.
Diese Gebiete sind:
Agrar- und Minengebiete, Bewässerungsgebiete, Flora- und Faunagebiete,
Energieproduktionsgebiete, Gebiete die wegen kultureller und religiöser
Besonderheiten wichtig sind, strategisch wichtige sowie militärische Verbotszonen
und Sicherheitsgebiete.
11) Es war ursprünglich vorgesehen, dass das Verteidigungsministerium binnen drei Monaten
nach der Veröffentlichung des Gesetzes dem Ministerium für Bauwesen militärische
Sperr- und Schutzgebiete mitteilt. Die entsprechenden Listen sind als vertraulich
eingestuft, sie sind daher nicht öffentlich einsehbar. Sie sind aber bei den Katasterämtern
vorhanden, die feststellen können, ob ein bestimmtes Grundstück innerhalb eines Sperroder
Schutzgebietes liegt.
12)Gem. Art. 29 des türkischen Staatsgehörigkeitsgesetzes Nr. 403 gelten die oben
genannten Einschränkungen nicht für Personen, die durch Geburt die türkische
Staatsangehörigkeit erwarben und sie mit Genehmigung des Ministerrates zwecks
Erwerbes einer anderen (z.B. der deutschen) Staatsangehörigkeit verloren haben,
sowie deren gesetzliche Erben. Diese Personen werden u.a. hinsichtlich des
Erwerbes von Grundeigentum nicht als Ausländer behandelt; sie müssen sich mit
einer sogenannten “Pembe kart“ oder “Mavi kart” ausweisen.
Private Baufinanzierung durch die türkische Iş-Bank in Deutschland
Voraussetzungen für einen Baukredit in der Türkei sind:
• Es werden nur fertig gestellte Häuser mit einem offiziellen Tapueintrag
(Grundbucheintrag) finanziert.
• Die maximale Baufinanzierung erfolgt bis höchsten 80 % des Wertgutachtens.
• Aufgrund des erteilten Wertgutachtens wird im Grundbuch eine erstrangige
Grundschuld eingetragen.
• Die Bonität im Heimatland des Käufers wird zuvor geprüft.
• Die Baufinanzierung erfolgt grundsätzlich erst ab 50.000 Euro aufwärts.
• Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 10 Jahre.
• Die Zinsfestschreibung 5 Jahre.
• Nominalzinsen für ein Jahr: Bis 36 Monate Laufzeit 6,25 %, bis 60 Monate Laufzeit
6,40 %, bis 84 Monate Laufzeit 6,70 % und bis zu 120 Monaten Laufzeit 6,90 %.
Deutsche Landesbausparkassen (LSB) arbeiten in der Türkei nicht. »Die Beleihung«, so die LSB,
»ist für Auslandsimmobilien nur in der EU zugelassen«.
Baufinanzierung für türkische Immobilien durch die Halk-Demir-Bank
• Abgesichert wird der Baukredit mit einer Hypothek auf die Immobilie und einer
Risikolebensversicherung, so wie es in Deutschland auch üblich ist.
• Das erhöhte Risiko der Baufinanzierung in der Türkei werde mit höheren Zinsen
aufgefangen. Deshalb sei man in der Lage, eine günstige Hypothekenfinanzierung für
eine Ferienimmobilie in der Türkei bereit zu stellen.
Hinweis für alle Interessierten:
Die Kreditvergabe erfolgt über die oben näher bezeichneten türkischen Banken in Deutschland,
und zwar nach deutschen Sicherheiten für eine private Kreditvergabe in entsprechender Höhe.
Nach dem türkischen Bankengesetz können Ausländer in der Türkei selbst keine privaten
Kredite aufnehmen, auch keine Baufinanzierung, was auch die Leasingmöglichkeit einschließt.
Wer also mit einem privaten Kredit sein Ferienhaus in der Türkei finanzieren möchte, bei der
Schufa keinen Negativeintrag und entsprechende Sicherheiten zu bieten hat (Haus,
Grundstück, Lebensversicherung, Risikoversicherung etc.), kann sich auch bei deutschen
Banken nach einem entsprechenden Privatkredit umhören. Vielleicht sogar zu günstigeren
Konditionen.
Finanzierung eines Neubaus nach Wunsch
Finanzierungen eines Neubaus sind unter Umständen bei Banken in Deutschland möglich, allerdings ist das nur möglich, wenn Sie eine deutsche schuldenfreie Immobilie beleihen, die türkische Immobilie kann nicht beliehen werden.
Es wird allerdings die Wohnwirtschaftlichkeit geprüft, wie Ihr Banker das beurteilt, ist verschieden.
Finanzierungschritte eines Neubaus in der Türkei
Haushaltskosten
Stromkosten monatlich ca. 12 - 15 Euro
Wasserkosten monatlich für 2 Personen ca. 12 - 15 Euro
1 Telefoneinheit 0,04 Euro
Grundgebühr ca. 8 Euro
Bitte denken Sie daran, dass alle diese aufgeführten Kosten nicht im Verkaufspreis der Immobilie enthalten sind - für diese Kosten wird jeder Eigentümer einer Immobilie herangezogen und wir können diese nicht übernehmen.
